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AGB

Die Spreenauten GmbH bietet auf der Internetseite www.funkgeraete-vermietung.de die Vermietung von Motorola Funkgeräten und Zubehör an. Privatpersonen und Firmen können hier Funkgeräte mieten. Grundlage für die Miete von Funkgeräten sind die "AGB Mietequipment" die Sie hier finden

Funkgeräte-Vermietung.de by Spreenauten GmbH
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12681 Berlin. Germany
Fon +49.(0)30.293.8197-0
Fax +49.(0)30.2293.8197-29
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Freecall International +800.11.88.44.00e

Email: mail@funkgeraete-vermietung.de
Internet: www.funkgeraete-vermietung.de oder www.Funkgeräte-Vermietung.de

AGB Mietequipment

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Lieferungen und Leistungen der Spreenauten GmbH. Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne der §§ 14. 310 Abs.1 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. An das schriftliche Angebot des Mieters ist die Spreenauten GmbH vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Nr. 6 nur dann und solange gebunden, wie dies in seinem Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann die Spreenauten GmbH ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit die Spreenauten GmbH die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist Spreenauten GmbH zum Vorbehalt des Widerrufs des Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Vertragsschluss oder schriftlicher Bestätigung des Auftragsangebots der Spreenauten GmbH, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von der Spreenauten GmbH geschuldeten Leistungen bestimmen sich – soweit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.
3. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten der Spreenauten GmbH stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

§ 3 Lieferungen und Leistungen

1. Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und -leistungen oder zu zumutbaren Ersatzlieferungen und Leistungen der Spreenauten GmbH bleibt ausdrücklich vorbehalten, insbesondere vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Soweit Umstände eintreten, die der Spreenauten GmbH lediglich Teilleistungen ermöglichen oder die Leistung nicht verfügbar werden lassen, hat die Spreenauten GmbH den Vertragspartner unverzüglich nach Kenntnis des Leistungshindernisses über die teilweise oder vollständige Nichtverfügbarkeit zu informieren. In diesem Fall ist die Spreenauten GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise gegen Erstattung etwaiger Gegenleistungen, soweit diese bereits auf nichtverfügbare Leistungsteile im Voraus erbracht wurden, zurückzutreten.
3. Im Vertrag genannte Lieferfristen und –termine sind unverbindliche Angaben, soweit die Spreenauten GmbH die Lieferzeiten nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Liefertermine werden insoweit grundsätzlich  nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Spreenauten GmbH vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der Spreenauten GmbH sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Spreenauten GmbH oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc.
4. Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen, soweit die Spreenauten GmbH durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Liefertermine setzt im Zweifel die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen Erbringung der Leistung der Spreenauten GmbH nötig sind, voraus. Kommt der Auftraggeber der Spreenauten GmbH dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.
5. Kommt der Mieter in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Spreenauten GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Mieter über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Spreenauten GmbH ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz des Materials auf einer illegalen Veranstaltung, einer Veranstaltung der AfD oder einer anderen rechtspolitischen Gruppierung - die Spreenauten GmbH lehnt eine Zusammenarbeit mit solchen Gruppierungen / Parteien kategorisch ab - die Überschreitung eines von der Spreenauten GmbH eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Nr. 7 oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, Bürgel etc.)

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Der Mieter zahlt der Spreenauten GmbH für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegten Preise. Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der im jeweiligen Lieferland geltenden Mehrwertsteuer. Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet.
2. Sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die Spreenauten GmbH – insbesondere bei Neukunden – berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen von einer Anzahlung des Mieters in Höhe von 100 % der vereinbarten Mietsumme abhängig zu machen. Kommt der Mieter mit der Anzahlung in Verzug, ist die Spreenauten GmbH wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Mieter zu setzenden Nachfrist die Anzahlung zu verlangen oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Spreenauten GmbH vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.
3. Soweit sich aus dem Angebot der Spreenauten GmbH nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag 10 Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, soweit eine Übersendung per Fax erfolgt. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jedweder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages bei der Spreenauten GmbH maßgeblich.
4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Spreenauten GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5. Spreenauten GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Mieters anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist Spreenauten GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die Spreenauten GmbH berechtigt, die Zahlung abzulehnen.
6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Spreenauten GmbH darüber hinaus unabhängig von § 4 Nr.2 jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Spreenauten GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von Spreenauten GmbH für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich Spreenauten GmbH vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Mieters ist Spreenauten GmbH zur Ausübung der in § 4 Nr. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.
8. Befindet sich der Mieter im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages  in Verzug, so kann die Spreenauten GmbH außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 5 Gewährleistung und Haftung der
Spreenauten GmbH
1. Die Spreenauten GmbH leistet Gewähr dafür, dass dem Mieter überlassene Gegenstände funktionstüchtig sind und verpflichtet sich, diese während der Vertragslaufzeit in funktionstüchtigem Zustand zu halten, soweit nicht der Mieter das Bedienungsrisiko bzw. die Verwendung/Nutzung  durch eigenes Personal übernommen oder den Ausfall bzw. die Funktionsuntüchtigkeit zu vertreten hat. Für letztgenannten Fall gilt § 6.
2. Ist ein Anlagenteil funktionsuntüchtig und hat die Spreenauten GmbH dies zu vertreten, so ist der Spreenauten GmbH Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes, gleichartiges Anlagenteil zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist insoweit verpflichtet, einen Mangel unverzüglich der Spreenauten GmbH anzuzeigen, anderenfalls kann er hieraus keine weiteren Rechte ableiten. Im Übrigen findet § 536 BGB auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. § 536a BGB findet nur Anwendung bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden der Spreenauten GmbH oder bei ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Der Mieter ist vorbehaltlich der Ausführung durch die Spreenauten GmbH berechtigt, die Anlage zwecks Durchführung der Reparatur oder des Austausches auf eigene Kosten in die Geschäftsräume der Spreenauten GmbH zu schaffen. Gibt der Mieter zuvor der Spreenauten GmbH selbst keine Gelegenheit die Verbringung vorzunehmen, kann er keinen Ersatz der hierfür aufgewandten Kosten verlangen. In jedem Fall bleibt der Spreenauten GmbH der Nachweis erhalten, dass diese Kosten unangemessen hoch oder nicht ortsüblich sind.
4. Die Spreenauten GmbH haftet im Falle einer Funktionsuntüchtigkeit nur für typische und vorhersehbare Folgeschäden und ist im Übrigen von der Haftung für Schäden vollständig befreit, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Darüber hinaus wird eine Haftung für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen der Spreenauten GmbH, mittelbare Schäden, normale Abnutzung und unwesentliche Mängel ausgeschlossen. Unwesentlich ist ein Mangel, welcher die Tauglichkeit des Gegenstandes zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nur unerheblich einschränkt oder der vom Auftraggeber selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
5. Vorgenannte Haftungsausschlüsse gelten in jedem Fall nicht, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit handelt.
6. Die Spreenauten GmbH haftet für das Transportrisiko bzw. für das rechtzeitige Eintreffen der Funkgeräte nur wenn die Anlieferung zum Mieter und die Abholung vom Mieter schriftlich vom Mieter bestellt wurde - und auch dann nur in der Höhe in der der gewählte Kurierservice für diese Leistung haftet (z.B. TNT, UPS etc.)

§ 6 Pflichten und Haftung des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller etwaigen zur Nutzung des Vertragsobjektes übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Bedienungshinweise genauestens zu beachten. Der Mieter ist weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.
2. Der Mieter ist zur sachgemäßen Bedienung des Vertragsobjektes verpflichtet und erkennt an, dass er den Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Übernahme auf seinen einwandfreien, vertragsgemäßen Zustand überprüft hat. Bei Unfällen haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstandenen Schäden am Vertragsobjekt selbst und für Schäden aus dem Ausfall desselbigen und für Folgeschäden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine Versicherung bezüglich des Vertragsobjektes für von ihm zu vertretene Schäden und für Diebstahl abzuschließen. Im Schadensfall hat der Auftraggeber die Spreenauten GmbH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, größeren Beschädigungen durch Dritte, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden hat der Mieter eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten bzw. den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen.
4. Verstößt der Mieter gegen eine der in § 6 Nr.3 genannten Verpflichtungen und leistet der Versicherer deshalb nicht, haftet der Mieter für entsprechende Schäden unbeschränkt.
5. Ist bei Vertragsabschluss seitens des Mieters voraussehbar, dass der Wert bei Verlust der Anlage nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann, so ist das Risiko des Verlust bzw. der Zerstörung der Anlage entsprechend hoch zu versichern.
6. Die Spreenauten GmbH ist berechtigt, die Überlassung des Vertragsobjektes von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses und einer Kaution abhängig zu machen. Der Mieter darf die Rückgabe des Vertragsgegenstandes nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen. Der Vertragsgegenstand ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung der Spreenauten GmbH zurückzugeben und zwar in dem Zustand, in welchem sie der Auftraggeber erhalten hat. Bei Selbstabholung stehen die Geräte ab 12.00 Uhr zur Abholung bereit. Die Rückgabe muss zum vereinbarten Datum zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr erfolgen. Überlassung und Rückgabe des Vertragsobjektes erfolgen jeweils in den Geschäftsräumen der Spreenauten GmbH. Bei verspäteter Rückgabe ist der Auftraggeber verpflichtet, pro verspäteten Tag den jeweiligen Tagespreis zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang des Vertragsgegenstandes zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter. Diesem steht es im Übrigen frei, einen geringeren Schaden und ein Nichtvertretenmüssen des Schadensfalls nachzuweisen.

§ 7 Verspätete Rückgabe

Wir verweisen ausdrücklich auf BGB § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe 

(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht (Anmerkung: oder nicht vollständig) zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Erklärend hierzu:
3. Die Spreenauten GmbH hat bei nicht vollständiger Rückgabe einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Mieter auf die Mietkosten die pro Tag für die nicht zurück gegeben Bestandteile der Mietsache anfallen. Evtl. weitergehende Schadensersatzansprüche, falls Aufträge durch fehlende Bestandteile der Mietsache nicht ausgeführt werden können, bleiben hiervon unberührt.
4. Evtl. dem Mieter eingeräumte Langzeit- oder Kundenrabatte kommen bei einer verspäteten, nicht vereinbarten, Rückgabe nicht zum Tragen.
5. Die Verlustmeldung als auch die Information, dass die noch nicht zurück gegebenen Bestandteile der Mietsache zur Abholung bereits stehen, so sich das Abholdatum vom Abholdatum im Mietvertrag unterscheidet, muss durch den Mieter an die Spreenauten GmbH in Schriftform erfolgen.

§ 8 Eigentum

1. Für alle überlassenen Vertragsobjekte verbleibt die Spreenauten GmbH uneingeschränkt Eigentümerin.
2. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonst irgendwelche Belastungen sind ohne schriftliche Zustimmung der Spreenauten GmbH nicht zulässig und dieser gegenüber unwirksam.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf den Vertragsgegenstand hat der Mieter den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen und die Spreenauten GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um dieser die Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen. Soweit der Dritte zur Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht in der Lage ist, haftet der Mieter bei Verletzung vorgenannter Hinweispflicht für den Ausfall.
4. Für einen gesetzlich bedingten Eigentumsverlust infolge Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Vertragsobjektes haftet der Auftraggeber der Spreenauten GmbH auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
5. Für den Verkauf von Funkgeräten & Zubehör gilt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf bis zu diesem Zeitpunkt weder weiterverkauft noch vermietet werden.
6. Sollten Rechnungen für Verlustequipment, wenn z.B. Funkgeräte bei Kunden verloren gehen, nicht frist gerecht bezahlt werden so berechtigt uns dies den dadurch entstandenen Schaden (Mietpreis des Equipments pro Tag) bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung dem Kunden in Rechnung zu stellen und ggf. darüber hinaus Schadensersatz zu verlangen.

§ 9 Ausfallregelung, Rücktritt

1. Der Mieter ist berechtigt, vom Auftrag bis 6 Wochen vor Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis 8 Tage vor Projektbeginn, hat der Mieter 50% der vereinbarten Miete der Spreenauten GmbH zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als 8 Tage vor Projektbeginn, hat der Mieter die komplette vereinbarte Miete der Spreenauten GmbH abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.
2. Dem Mieter bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.

§ 10 Aufrechnungsverbot

Dem Mieter steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 11 Newsletter und Werbung
Mit Abschluss des Mietvertrages willigt der Mieter ein, den Newsletter von Funkgeräte-Vermietung.de in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen. Der Mieter hat jederzeit die Möglichkeit den Newsletter ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dies kann durch den Abmeldelink am Ende des Newsletters oder per Post (Spreenauten GmbH, Bossestraße 10, 10245 Berlin) erfolgen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN- Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Spreenauten GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Berlin - Deutschland.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Formulierungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so tritt an deren Stelle eine Formulierung ein, die den Willen der unwirksamen rechtswirksam ausdrückt, die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.



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